CIRS Berlin ÄZQ Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) Deutscher Pflegerat e.V.

Fälle des Monats

Fall des Monats "Juli 2024": Hygienevorschriften im OP - Tragen von Schmuck und künstlichen Fingernägeln (weitergeleitet aus CIRS-NRW)

Fall-Nummer:
264429

Zuständiges Fachgebiet:
leer

Altersgruppe des Patienten:
leer

Geschlecht des Patienten:
leer

Wo ist das Ereignis passiert?
Krankenhaus

Welche Versorgungsart:
leer

In welchem Kontext fand das Ereignis statt:
leer

Was ist passiert?
Ich habe meine Kollegin gefragt, warum sie im OP künstliche Fingernägel trägt und ob sie ihren Schmuck nicht ablegen könnte.

Was war das Ergebnis?
leer

Wo sehen Sie Gründe für dieses Ereigniss?
mögliche Ursachen:
Sie sagt, sie darf die künstlichen Nägel und den Schmuck tragen, es würde keinen stören oder beeinträchtigen. Der/Die Chef/in würde dazu nichts sagen, Schmuck wäre im OP ganz normal.
Verbesserungsvorschlag:
Es sollte klar festgelegt werden, ob Kunstnägel oder Schmuck im OP getragen werden dürfen. Und diese Regelung sollte dann auch im Sinne der Patientensicherheit und der Hygienerichtlinien umgesetzt werden.

Kam der Patient zu Schaden?
leer

Welche Faktoren trugen zu dem Ereignis bei:

  • Ausbildung und Training

Wie häufig tritt dieses Ereignis ungefähr auf?
nicht anwendbar

Wer berichtet?
Pflege-, Praxispersonal

Feedback des CIRS-Teams / Fachkommentar


Kommentar:
Zusammenfassung des Berichts:

In der vorliegenden Eingabe wird berichtet, dass medizinisches Personal während der OP Schmuck bzw. künstliche Fingernägel trägt. Als Grund wird hier eine fehlende Dienstkleidungsverordnung bzw. entsprechende Hygienevorschrift angegeben.

Fachkommentar:

Ein Grund für dieses Ereignis könnte – wie vom Berichtenden bereits erwähnt – das Fehlen einer internen Verordnung oder die nicht genaue Kenntnis über die allg. Hygienevorschriften sein.

Die technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und regelmäßig angepasst. [1]

Für die im Gesundheitswesen Tätigen ist insbesondere die TRBA 250 (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) wichtig. Punkt 4.1.7 besagt dazu Folgendes:

4.1.7 Schmuck und Fingernägel

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z. B. keine

  • Schmuckstücke,
  • Ringe, einschließlich Eheringe,
  • Armbanduhren,
  • Piercings,
  • künstlichen Fingernägel,
  • sogenannten Freundschaftsbänder

getragen werden.

Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.

Hinweis: Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.“

Das gesamte Dokument finden Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):

Die „Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen” der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut (RKI) besagen unter Kapitel 2.2.1 zudem Folgendes:

„Alle Personen, die die Operationsabteilung betreten, legen im Personalumkleideraum (unreine Seite) ihre gesamte Oberbekleidung einschließlich der Schuhe ab und legen auf der reinen Seite nach hygienischer Händedesinfektion keimarme Bereichskleidung (z. B. Hose, Hemd/Kittel, OP-Schuhe, Strümpfe, Haarschutz) an. Bei zu erwartender Durchfeuchtung müssen die Schuhe (unter dem Aspekt des Personalschutzes) flüssigkeitsdicht sein (Kat. Ib/Kat. IV). Die Personen tragen an Unterarmen und Händen keinen Schmuck, Ringe oder Uhren (Kat. IV) bzw. andere gefahrenträchtige Schmuckstücke.”

Den gesamten Text finden Sie auf der Webseite des RKI:

Für alle Mitarbeiter im Krankenhaus sollten diese bestehenden Hygienerichtlinien verständlich und offen (bekannt/leicht zugänglich) sein, um bei Rückfragen bzw. Unsicherheiten nachlesen zu können. Eventuell könnte durch eine beauftragte Hygienefachkraft oder einem Mitarbeiter der Krankenhaushygiene (Auffrischungs-)Schulungen zu den bestehenden Hygienerichtlinien durchgeführt werden.
Sollte es hausintern diesbezüglich noch keine klare Verordnung geben, wäre es ratsam, diese schnellstmöglich zu erarbeiten und allen Mitarbeitern zur Kenntnis gegeben werden. Anschließende regelmäßige Kontrollen zwecks einer erfolgreichen Umsetzung sind eine weitere Möglichkeit, solch ein Ereignis – wie hier beschrieben – zukünftig zu vermeiden.

Ihr CIRS-Team der BÄK [2023]

Literatur:

[1] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Online: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA.html